Mitglieder der Schulkonferenz im Schuljahr 2024/25

1. Die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
2. die Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage, den Unterrichtsbeginn und den Tag der Einschulung in die Grundschule,
3. allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung,
4. die Stellungnahme der Schule gegenüber dem Schulträger zur
a) Namensgebung der Schule,
b) Änderung des Schulbezirks,
5. Stellungnahmen der Schule zur Durchführung der Schülerbeförderung,
6. Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und die zu keinen Berechtigungen führen,
7. die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger
1. Zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz
a) zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule,
b) über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,
2. vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,
3. vor Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule,
4. vor Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule,
5. bei Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 90 Abs. 4,
6. zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie Baumaßnahmen.
1. Erlass der Schul- und Hausordnung,
2. Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben,
3. Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule,
4. Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren,
5. Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte).
1. der Schulleiter als Vorsitzender,
2. an Schulen, für die ein Elternbeirat vorgesehen ist, der Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretender Vorsitzender,
3. an Schulen, für die ein Schülerrat vorgesehen ist, der Schülersprecher,
4. zusätzlich an Schulen, für die
a) ein Elternbeirat und ein Schülerrat vorgesehen sind, jeweils drei Vertreter der Lehrer, der Eltern und der Schüler,
b) kein Schülerrat vorgesehen ist, jeweils fünf Vertreter der Lehrer und der Eltern,
c) kein Elternbeirat vorgesehen ist, jeweils fünf Vertreter der Lehrer und der Schüler,
5. an Schulen mit Berufsschule, einem sonstigen Bildungsgang, in dem neben der schulischen Ausbildung ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen wird, oder entsprechender Sonderschule vier weitere Vertreter aus dem Kreis der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen,
6. ein Verbindungslehrer mit beratender Stimme bei allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung.
Die Vertreter der Schüler müssen mindestens der siebten Klasse angehören. Für Schulen mit weniger als 14 Lehrerstellen regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in der Schulkonferenz, wobei das Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander Satz 1 entsprechen muss.
1. bei Heimschulen und Sonderschulen die Schulkonferenz den besonderen Verhältnissen dieser Schulen anpassen,
2. nähere Vorschriften erlassen über die Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitglieder und die Geschäftsordnung der Schulkonferenz sowie die Kostenerstattung für die Wahrnehmung der Termine der Auswahlkommission bei Schulleiterbesetzungsverfahren nach § 40 durch Vertreter der Schulkonferenz, die nicht Bedienstete des Landes sind.